Glücksspielautomaten in Oberösterreich

Die Ausspielung mit Glücksspielautomaten in Automatensalons und in Einzelaufstellung unterliegt dem Landesgesetz über das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten sowie der Glücksspielautomatenabgabe (Oö. Glücksspielautomatengesetz), LGBl.Nr. 35/2011 i.d.g.F.

 

Als Glücksspiele gemäß dem Oö. Glücksspielautomatengesetz gelten Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist.

Ein Glücksspielautomat ist eine technische Vorrichtung zur Durchführung von Glücksspielen.


Das Gesetz unterscheidet 2 Arten von Spielbetrieben:

  • Die Ausspielung in Automatensalons
    mit min. 10 höchstens 50 Glücksspielautomaten
  • Die Ausspielung in Einzelaufstellung
    mit min. 1 höchstens 3 Glücksspielautomaten


Ausspielungsbewilligung



Einzelaufstellung

Anforderungen

Spielerschutzmaßnahmen



Aufstellung in Automatensalons

Spielerschutzmaßnahmen Automatensalons



Glücksspielautomatenabgabe

Das Land Oberösterreich erhebt für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten einen Landeszuschlag in Höhe von 150 % der Bundesautomaten- und VLT-Abgabe gemäß § 57 Abs. 4 Glücksspielgesetz.

Bewilligungsbehörde

Amt der Oö. Landesregierung

Direktion Inneres und Kommunales

Bahnhofplatz 1, 4021 Linz

Tel. +43 732/7720-11451

Gesetzestext

Landesgesetz über das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten sowie die Glücksspielautomatenabgabe

(Oö. Glücksspielautomatengesetz)