Die Ausspielung mit Glücksspielautomaten in Automatensalons und in Einzelaufstellung unterliegt dem Landesgesetz über das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten sowie der Glücksspielautomatenabgabe (Oö. Glücksspielautomatengesetz), LGBl.Nr. 35/2011 i.d.g.F.
Als Glücksspiele gemäß dem Oö. Glücksspielautomatengesetz gelten Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig ist.
Ein Glücksspielautomat ist eine technische Vorrichtung zur Durchführung von Glücksspielen.
Das Gesetz unterscheidet 2 Arten von Spielbetrieben:
Das Land Oberösterreich erhebt für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten einen Landeszuschlag in Höhe von 150 % der Bundesautomaten- und VLT-Abgabe gemäß § 57 Abs. 4 Glücksspielgesetz.
Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Inneres und Kommunales
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Tel. +43 732/7720-11451
Landesgesetz über das Aufstellen und den Betrieb von Glücksspielautomaten sowie die Glücksspielautomatenabgabe