Einzelaufstellung von Glücksspielautomaten

Diese Information gilt für das Aufstellen und Betreiben eines Glücksspielautomaten in z.B. einer Gaststätte, einer Tankstelle oder einem Buffet.
Maximal dürfen 1 bis 3 Glücksspielautomaten aufgestellt werden.

 

  • Die einzige Ausspielungsbewilligung nach dem Oö. Glücksspielautomatengesetz zur Einzelaufstellung /Ausspielung in Einzelaufstellung
    hat nach einer Interessentensuche die Excellent Entertainment AG erhalten.
  • Jeder Glücksspielautomat, der in Oberösterreich in einem Gastronomiebetrieb, Buffet etc. aufgestellt wird, der nicht von Excellent Entertainment AG betrieben wird, ist illegal!
  • Wenn Sie Glücksspielautomaten aufstellen wollen, nehmen Sie daher mit der Excellent Entertainment AG Kontakt auf.
  • Die Aufstellung bzw. der Betrieb von Glücksspielautomaten ist nur in gewerblich genehmigten Betriebsräumlichkeiten von Gastgewerbebetrieben, die auch tatsächlich betrieben werden, zulässig.
  • Glücksspielautomaten dürfen nur volljährigen Personen zugänglich sein (Nachweis durch einen amtlichen Lichtbildausweis),
    dazu ist ein geeignetes System zu installieren.
  • Für jede Spielteilnehmerin und jeden Spielteilnehmer ist eine laufend nummerierte Spielerkarte bzw. ein biometrisches Erkennungsverfahren zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer auszustellen bzw. einzusetzen.
  • In Betriebsräumlichkeiten des Vertragspartners gilt die Besuchs- und Spielordnung, welche die näheren Spielregeln und Spielbedingungen enthält. Diese ist zur Einsichtnahme für die Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer am Info-Terminal abrufbar.
  • Das Personal vor Ort hat die Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz sowie zur Geldwäscheprävention mitzutragen. Dazu ist eine Unterweisung des Personals durch den Bewilligungsinhaber erforderlich.
  • Strafen: Der Strafrahmen bei Verstößen liegt bei bis zu 22.000 Euro! Darüber hinaus ist bei illegal aufgestellten Automaten auch mit Unterlassungsklagen samt Urteilsveröffentlichung zu rechnen!