Automatensalonbesucher (§ 11 Oö. Glücksspielautomatengesetz)
(1)
Die Bewilligungsinhaberin hat durch ein entsprechendes Zutrittssystem sicherzustellen, dass nur Personen einen Automatensalon besuchen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dies durch die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben.
(Anm: LGBl. Nr. 33/2018)
(1a)
Die Bewilligungsinhaberin hat für jede Spielteilnehmerin und jeden Spielteilnehmer eine laufend nummerierte Spielerkarte zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer auszustellen, auf der der Name der Bewilligungsinhaberin sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild der Spielteilnehmerin bzw. des Spielteilnehmers sowie das (Erst-)Ausstellungsdatum angebracht ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für eine Person ausgestellt wurden, jeweils nur eine Karte für diese Person gültig ist, und nur diese Karte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei der Ausstellung einer neuen Spielerkarte für eine Person auf diese Spielerkarte übertragen werden. Die Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts biometrische Erkennungsverfahren im Einsatz sind, die in ihrer Funktionalität der entfallenen Spielerkarte zumindest gleichwertig sind. (Anm: LGBl. Nr. 33/2018)
(2)
Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt in einem Automatensalon verboten. Personen in Uniform haben nur in Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der Geschäftsleitung Zutritt.
(3)
Die Geschäftsleitung eines Automatensalons kann Personen ohne Angabe von Gründen vom Besuch des Automatensalons ausschließen. Die Geschäftsleitung hat ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Zusammenarbeit mit zumindest einer Spielerschutzeinrichtung im Umgang mit Spielsucht wiederkehrend alle drei Jahre zu schulen.
(4)
Entsteht bei einer Spielerin oder einem Spieler die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität ihrer bzw. seiner Teilnahme am Spiel für den Zeitraum, in welchem sie bzw. er mit dieser Intensität und Häufigkeit spielt, das Existenzminimum gefährden, hat die Geschäftsleitung wie folgt vorzugehen:
(5)
Eine über die Einholung der unabhängigen Bonitätsauskünfte, das Beratungsgespräch oder die Befragung der Spielteilnehmerin bzw. des Spielteilnehmers hinausgehende Überprüfungs- und Nachforschungspflicht der Geschäftsleitung besteht nicht.
(6)
Verletzt die Geschäftsleitung ihre vorgeschriebenen Pflichten und beeinträchtigt die Spielteilnehmerin bzw. der Spielteilnehmer durch die deshalb unveränderte Teilnahme am Spiel ihr bzw. sein konkretes Existenzminimum, haftet die Bewilligungsinhaberin für die dadurch während der unveränderten Teilnahme am Spiel eintretenden Verluste. (Anm: LGBl.Nr. 29/2014)
(7)
Die Haftung ist innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Verlust gerichtlich geltend zu machen. Die Haftung der Bewilligungsinhaberin besteht nicht, sofern die Spielerin oder der Spieler bei der Befragung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder wenn der Geschäftsführung bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist. Die Haftung besteht jedoch, wenn die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben offensichtlich ist.
(8)
Den Besucherinnen bzw. Besuchern eines Automatensalons ist das Mitführen technischer Hilfsmittel, die geeignet sind, sich oder anderen einen Spielvorteil zu verschaffen, nicht gestattet.
(9)
Ergeben sich begründete Anhaltspunkte dafür, dass eine Person technische Hilfsmittel im Sinn des Abs. 8 mit sich führt, so hat die Geschäftsleitung diese vom Besuch des Automatensalons auszuschließen.