Diese Information gilt für das Aufstellen und Betreiben eines Glücksspielautomaten in z.B. einer Gaststätte, einer Tankstelle oder einem Buffet.
Maximal dürfen 1 bis 3 Glücksspielautomaten aufgestellt werden.
- Die einzige Ausspielungsbewilligung nach dem Oö. Glücksspielautomatengesetz zur Einzelaufstellung /Ausspielung in Einzelaufstellung
hat nach einer Interessentensuche die Excellent Entertainment AG erhalten.
- Jeder Glücksspielautomat, der in Oberösterreich in einem Gastronomiebetrieb, Buffet etc. aufgestellt wird, der nicht von Excellent Entertainment AG betrieben wird, ist
illegal!
- Wenn Sie Glücksspielautomaten aufstellen wollen, nehmen Sie daher mit der Excellent Entertainment AG Kontakt auf.
- Die Aufstellung bzw. der Betrieb von Glücksspielautomaten ist nur in gewerblich genehmigten Betriebsräumlichkeiten von Gastgewerbebetrieben, die auch tatsächlich betrieben werden, zulässig.
- Glücksspielautomaten dürfen nur volljährigen Personen zugänglich sein (Nachweis durch einen amtlichen Lichtbildausweis),
dazu ist ein geeignetes System zu installieren.
- Für jede Spielteilnehmerin und jeden Spielteilnehmer ist eine laufend nummerierte Spielerkarte bzw. ein biometrisches Erkennungsverfahren zur Einhaltung der höchstzulässigen
Tagesspieldauer auszustellen bzw. einzusetzen.
- In Betriebsräumlichkeiten des Vertragspartners gilt die Besuchs- und Spielordnung, welche die näheren Spielregeln und Spielbedingungen enthält. Diese ist zur Einsichtnahme für die
Spielteilnehmerinnen und Spielteilnehmer am Info-Terminal abrufbar.
- Das Personal vor Ort hat die Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz sowie zur Geldwäscheprävention mitzutragen. Dazu ist eine Unterweisung des Personals
durch den Bewilligungsinhaber erforderlich.
- Strafen: Der Strafrahmen bei Verstößen liegt bei bis zu 22.000 Euro! Darüber hinaus ist bei illegal aufgestellten Automaten auch mit Unterlassungsklagen samt Urteilsveröffentlichung zu
rechnen!